I. Angebot

1. Unsere Angebote sind freibleibend. - Die in unseren Kostenanschlägen, Beschreibungen usw. gemachten technischen Angaben sind unverbindlich.

2. Der Besteller ist nicht berechtigt, ihm überlassene Kostenanschläge, Zeichnungen und dgl. zu vervielfältigen und/oder Dritten zugänglich zu machen, es sei  denn mit unserer schriftlichen Zustimmung. Sämtliche in „Multibloc-Angeboten“ erstellten Zeichnungen, Skizzen, etc, sind beispielhaft und bedürfen im Prüfungsfalle der Prüfung eines Statikers vor Ort.

II. Vertrag

1. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung  in Verbindung mit diesen AVLB. Die AVLB gelten auch ohne nochmalige Abrede für alle späteren Verträge mit demselben Kunden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, abweichende Ver-tragsbedingungen  zu vereinbaren. Abweichungen gelten nur wenn sie von uns schriftlich bestätigt  werden.

2. Von diesen AVLB abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbstandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie gelten nur, wenn und soweit wir sie schriftlich anerkannt haben. Ist der Besteller hiermit nicht einverstanden, so hat er sofort schriftlich darauf hinzuweisen.

III. Preise

1. Die Vertragspreise sind bindend, soweit de Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß erfolgen soll. Ist die vereinbarte Lieferfrist länger oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, behaltfen wir uns eine angemessene Preisangleichung vor.

2. Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer Die Kosten der Verpackung und alle übrigen Nebenkosten trägt der Käufer.

IV. Lieferung

1. Umfang und Art der Lagerung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Das gilt auch für die Mitlieferung von Schutzvorrichtungen.

2. Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich, sofern wir nicht einen festen Liefertermin schriftlich bestätigt haben.

3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Käufer jedoch nicht, bevor der Käufer etwaige Mitwirkungspflichten (z.B.Übersendung notwendiger Ausführungsunterlagen) erfüllt hat. Die Lieferfrist gilt mit dem Eingang der Mitteilung der Versandbereitschaft beim Käufer als eingehalten.

4. Von uns nicht zu vertretende Umstände wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, durch Schlechtwetter oder sonstwie begründete Transporthindernisse bei uns und unseren Lieferanten verlängern die Lieferfrist, solange sie andauern. Leistungsstörungen dieser Art begründen für den Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch sonstige Ansprüche gegen uns. Gleiches gilt, wenn der Käufer uns gegenüber mit der Erteilung seiner Vertrags-pflichten, auch aus früheren Verträgen, in Rückstand ist.

5. Nach Ablauf einer von uns verbindlich zugesagten Lieferfrist sowie vier Wochen nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist kann uns der Käufer schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Käufer  die gesetzlichen Rechte gegen uns geltend machen, sofern wir die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Andernfalls kann er lediglich vom Vertrag zurücktreten.

6. Der Versand erfolgt, auch bei Teillieferungen, auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit der Aus-lieferung des Gutes an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit der Beendigung des Verladevorgangs bei uns oder unserem Lieferwerk auf den Käufer über, auch wenn wir ausnahmsweise Frankolieferung vereinbart haben. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, beginnt der Gefahrübergang am Tage der Versandbereitschaft. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Verlangen des Käufers, auf seine Kosten, ab.

V. Zahlung

1. Der Kaufpreis ist mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in bar ohne Abzug zu zahlen. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und unter Vorbehalt ihrer Diskontierungsmöglichkeit zahlungshalber entgegen. Die Wertstellung von Wechseln und Schecks erfolgt auf den Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskontspesen, Stempelsteuer Einzugsgebühren und Umsatzsteuer auf solche Nebenkosten sind vom Käufer zu tragen und stets sofort in bar fällig.

2. Der Käufer verpflichtet sich. bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe des jeweils bei Großbanken üblichen Zinssatzes für kurzfristige Bankkredite zu zahlen, mindestens aber 8% p.A.

3. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen einer Forderung aus einem anderen Rechtsgrund als diesem Kaufvertrag gegenüber unserem fälligen Kaufpreisanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne §§ 1 bis 6 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist ein Zurückbehaltungsrecht auch mit Forderungen aus diesem Kaufvertrag ausgeschlossen.

4. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen, welcher Art auch immer, aufzurechnen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung wäre  nicht bestritten oder aber rechtskräftig festgestellt.

5. Kommt der Käufer mit Ihm obliegenden Zahlungsverpflichtungen in Verzug, oder treten nach Vertragsabluß Umstände ein, die seine Kreditwürdigkeit mindern, sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen - auch solche aus anderen Verträgen - ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingekommener Wechsel sofort fällig zu stellen und außerdem uns obliegende noch ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder Gestellung einer tauglichen Sicherheit abhängig zu machen. Hiervon unberührt bleiben unsere gesetzlichen Rücktrittsrechte und Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bei Auslandsverkäufen trägt der Käufer die durch seinen Verzug etwa eingetretenen Kursverluste.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen unser Eigentum. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung, Entleihung wie überhaupt jedwege Verfügung über den Kaufgegenstand nur unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt seinen Anspruch aus einem evtl. von uns genehmigten Kauf- oder Überlassungsvertrag gegen seinen Geschäfts-partner bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Ansprüche an uns ab. Er ist verpflichtet, seinen Geschäftspartner diese Abtretung unser Hinweis auf unseren Eigentumsvorbehalt bekanntzumachen.

2. Pfändungen sowie anderweitige Eingriffe Dritter hat uns der Käufer sofort mitzuteilen. Er trägt die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Maßnahmen, die wir zur Sicherung unseres Eigentums und/oder Beseitigung des Eingriffs aufwenden.

3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet:

a) den Kaufgegenstand gegen Brand, Beschädigung, Zerstörung und Entwendung auf seine Kosten derart  versichert zu halten, daß uns die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen.

b) den Kaufgegenstand ordnungsgemäß zu pflegen, durch ein autorisiertes Fachunternehmen zu warten und in einwandfreiem Zustande zu erhalten.

4. Wir sind berechtigt, sofort die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen und seine Verwertung vorzunehmen, wenn der Käufer seine Erhaltungspflichten trotz Abmahnung verletzt, einer Aufforderung zum Nachweis des Ver-sicherungsschutzes nicht folgt, aus der gesamten Geschäftsverbindung mit uns nicht vereinbarungsgemäß leistet, zur Abgabe der eidesstattlichen Vermögensversicherung geladen wird, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. In diesen Fällen wird die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.

VII. Gewährleistung - Haftung

1. Gebrauchtmaschinen verkaufen  wir unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für offene und verborgene Mängel. Unsere Haftung für das Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften oder wegen arglistigen Verschweigens eines erheblichen Mangels bleibt unberührt.

2. Zugesicherte Eigenschaften bei Neu- und Gebrauchtmaschinen sind nur diejenigen, die wir dem Besteller gegenüber schriftlich als solche bestätigt haben. Die bloße Beschreibung des Kaufobjektes ebenso wie die Bezugnahme auf DIN-Normen begründet die Zusicherung von Eigenschaften nicht.

3. Beim Kauf neu hergestellter Sachen leisten wir dem Käufer Gewähr für Fehlerfreiheit in Werkstoff und            Verarbeitung wie folgt:

a) Handelt der Käufer als Kaufmann (§§ 1 bis 5 HGB), oder ist er Körperschaft des öffentlichen Rechts oder  eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, gilt vorrangig § 377 HGB mit folgender Ergänzung: Die Anzeige eines jeden Mangels bedarf der Schriftform und ist unwirksam, wenn sie später als 14 Tage nach Feststellung des Mangels bei uns eingeht. Der Käufer wird hierdurch auf den Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruchs einschließlich der Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften für den Fall der Verletzung seiner Unter-suchungs- und/oder Anzeigepflicht hingewiesen. - Sollten wir uns im Interesse des Käufers bei unserem Lieferanten für Nachbesserung oder Ersatzlieferung einsetzen, so liegt darin kein Verzicht auf die Verspätungseinrede aus § 377 HGB. - Für Privatkäufer (Kunden im vollen Anwendungsbereich des AGBG) gilt die 14 tägige Rügefrist nur für offensichtliche Mängel.

b) Nach Maßgabe von vorstehend a) gewähren wir eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstands unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt: Die Gewährleistung besteht nach unserer Wahl in der unentgeltlichem Reparatur der dem unentgeltlichen Ersatz fehlerhafter Teile durch Lieferung von Neu- und Austauschteilen. - Ausgebaute Teile werden unser Eigentum. Bei Fehlschlagen oder ungebührlicher Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung kann der Besteller nach seiner Wahl  Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche, sei es wegen Verzugs, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung oder aus welchem Rechtsgrund  auch immer einschließlich etwaiger Folge- oder Drittschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß wir den SchadenvorsätzlichIich oder grob fahrlässig verursacht hätten.

4. Die Gewährleistungspflicht endet, wenn der Kaufgegenstand umgebaut oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, der Käufer die vorgeschriebenen Inspektionen und etwaige Reparaturen nicht durch eine vom Hersteller oder von uns anerkannte Werkstatt oder unter Verwendung anderer als Originalersatzteilen durchführen läßt. Die Gewährleistung erlischt erlischt ferner bei schadensursächlichen Verstößen gegen Bedienungs- und  Betriebsanleitung und außerdem, wenn der Besteller unserer Aufforderung, beanstandete Teile einzusenden, nicht unverzüglich nachkommt. Die Dauer der Gewährleistung beträgt ein Jahr / zwölf Monate ab dem Tage des Gefahrüberganges oder 1000 Betriebstunden, je nach dem, was zuerst erreicht wird bei einschichtigem Betrieb. Für gelieferte Ersatzteile und Tauschaggregate beträgt sie drei Monate ab Übergabe bzw Versendung. Bei Privatkäufern (siehe oben 3. a)) gilt einheitlich die Frist von zwölf Monate /  ein Jahr ab Übergabe.

VIII. Rücktritt vom Vertrag

   Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Leistungsstörungen auf seiten unseres Vorlieferers oder andere Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, die Erfüllung des Liefervertrags wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist ausgeschlossen.

IX. Mietbedingungen

1. Mietdauer : Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage , an dem die Geräte unsere Lager verlassen und endet mit dem Widereinttreffen auf dem von uns bestimmten Lager. Aus  Dispositionsgründen können wir eine andere Rückgabeorte festlegen, wobei nachweisliche Mehrkosten für den längeren Transport weg von uns übernommen werden.  Treffen Geräte vor Ablauf von 30 Tagen seit Mietbeginn wieder im Lager des Mieters ein, so ist der Mietzins in jedem Fall für 30 Tage zu berechnen.

2. Mietberechnung, Nebenkosten, Zahlung:   Für die Dauer der Miete hat der Auftraggeber die Miete nach unseren Mietsätzen monatlich zu entrichten. Die Miete ist im Voraus fällig. Kosten für den Hin- und Rücktransport hat der Auftraggeber zu tragen. Miete und Nebenkosten sind nach Rechnungserhalt zu zahlen.

3. Käufliche Übernahme: Es gelten die zum Zeitpunkt der Übernahme bei uns gültigen Listenpreise.

4. Zustand des Mietmaterials:   Die Mietgegenstände werden in einwandfreiem Zustand ab Lager mit allen zum Betrieb erforderlichen Teilen geliefert. Die ordnungsgemäße Leistung gilt vom Auftraggeber als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich nach Entgegennahme widerspricht. Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute.

5. Besondere Pflichten des Auftraggebers:   Der Auftraggeber ist verpflichtet, Anmeldungen u. Genehmigungen für den Einsatz der Mietgegenstände selbst zu besorgen, das Material ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu pflegen und zu reinigen. Alle tragenden Teile, dürfen nur nach den auf Anforderung zur Verfügung stehenden Belastungstabellen und statischen Werten belastet bzw. Eingesetzt werden. Diese Tabellen und statischen Werte sind vom Mieter bei dem Vermieter anzufordern. Die jeweiligen Betriebsanleitungen sind genau zu befolgen. Treten Schäden irgendwelcher Art auf, obliegt dem Mieter  der Beweis dafür, daß diese Schäden trotz Einhaltung der vorstehenden Sorgfaltspflichten und den üblichen Bauvorschriften entstanden sind. Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die Ihm obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe des Mietgeräte einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten. 

Im Falle der Beschädigung hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wobei ein Abzug für Nutzungsdauer aus dem Gesichtspunkt „neu für alt“, höchstens jedoch ein Abzug von 20% in Betracht kommt. Einen höheren Abnutzungsgrad hat der Mieter nachzuweisen.

Auslieferung und Rücklieferung der Mietgegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters. Eine Versicherung der Gegenstände erfolgt nur aus ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Mieters. Der Mieter hat die Mietgegenstände selbst abzuholen und zurückzubringen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Sollen die Mietgegenstände durch den Auftragnehmer abgeholt werden, so steht diesem zwischen der Abholanzeige und der Rückführung eine Mindestfrist  von 6 Arbeitstagen zu.

Die Mietgegenstände sind vollzählig, unbeschädigt, und gereinigt zurückzugeben.Die Maschinen werden mit vollem Treibstofftank und Öltank vermietet, ist der Tank bei Rückgabe nicht voll, wird die Differenz  berechnet. Fehlendes Werkzeug und Zubehör bei Rückgabe oder Abholung der Maschinen werden dem Mieter weiterberechnet

Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall des gemieteten Gerätes entstehen, haftet der Vermieter nicht. .

Für Ausfallzeiten durch Schlechtwetter und Reparaturen besteht kein Ersatzanspruch. 

Die vollständige Rücknahme der Mietgegenstände hat der Mieter durch eine Empfangsquittung des Vermieters zu    beweisen. Anfallende Reinigungs- und Reparaturkosten werden in Rechnung gestellt.

Die Beladung der Fahrzeuge hat so geordnet zu erfolgen, daß eine einwandfreie Entladung und ein gefahrfreier Transport möglich ist. Für nicht ordnungsgemäße geladene Geräte oder Güter  kann die Annahme verweigert werden bzw. die hierdurch erforderliche Mehrarbeit dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Für schlecht geladene Maschinen oder Güter und den daraus entstehenden Schäden übernehmen wir keine Haftung.

Der Mieter hat dafür zu sorgen, daß gemietete und gekaufte Gegenstände gleicher Art nicht gemischt werden. Im Falle der Vermischung von Miet- mit Kaufgegenständen  oder Mietgegenständen des Vermieters und Mietgegenständen Dritter trägt der Mieter die Beweislast dafür, welche der vermischten Gegenstände Mietgegenstände des Vermieters und welche Gegenstände Dritter bzw. Kaufgegenstände sind. In allen Fällen ist der Vermieter berechtigt, aus den vermischten Gegenständen nach eigener Wahl diejenigen zu bezeichnen und auszusuchen, die als vermietet anzusehen sind und deren Herausgabe nach beendetem Mietverhältnis zu verlangen.

6. Prüfrecht:  Wir sind berechtigt, die Mietgegenstände während der Mietzeit zu überprüfen. Deshalb ist uns der jeweilige Einsatzort bekannt zu geben.

7. Weitervermietung,  Inanspruchnahme durch Dritte :    Unsere Mietgegenstände dürfen an Dritte weder weitervermietet noch weiterverliehen werden noch ist in sonstiger Weise die Verfügung über sie zugunsten Dritter oder zu unserem Nachteil erlaubt. Von jeder Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Haftung :  Für alle Schäden, die durch den Einsatz unserer Mietgegenstände entstehen, haftet der Auftraggeber. Die vom Vermieter gelieferten Gegenstände  sind sofort auf Ihre Beschaffenheit und Einsatzfähigkeit hin zu untersuchen. Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben ohne Berücksichtigung.

9. Werbung:Wir sind berechtigt, an den von uns vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe für unsere Erzeugnisse anzubringen.

10. Vorzeitige Kündigung,Schadenersatz : Bei Verletzung der vom Auftraggeber mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen sind wir berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und für die Restmiete Schadenersatz zu verlangen.

X. Zusatzbedingungen für Montagen und Reparaturen

Ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt der Einsatz unseres Personals bei der Ausführung von Montagen, Reparaturen und Inspektionen und ähnlichen Arbeiten im Auftrag sowie auf Gefahr und Haftung des Auftraggebers. Für bereitgestellte Hilfskräfte wird ebenfalls keine Haftung übernommen.

1. Preisgestaltung: Die Vergütung richtet sich nach den Materialkosten und dem Zeitaufwand. Maßgebend  sind die am Tage der Ausführung gültigen Stundensätze; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden mit den hierfür geltenden Stundensätzen aufgrund  zugrundeliegender  Mischkalkulation berechnet. Für Überstunden, Nacht-Sonn-, und Feiertagsarbeiten werden die bei uns gültigen Zuschläge berechnet. Reisekosten (PKW, Bahn, Flugzeug), sowie Tage- und Übernachtungsgelder des Montagepersonals werden gesondert berechnet.

2. Mitwirkung des Auftraggebers:  Der Auftraggeber hat unsere Leute bei der Durchführung von Werksleistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Insbesondere hat der Auftraggeber einen etwa erforderlichen Unterbau schon vor Eintreffen der Monteure fertigzustellen. Diesen sind die nötigen Hebezeuge, Geräte, Hilfskräfte, Material, elek-trische Energie usw. rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen und zwar auch für den Fall, das die Mon-tage im Preis der einzelnen Lieferungen eingeschlossen oder für die Montage eine Pauschalsumme festgesetzt ist.  Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

3.  Montagefrist:   Alle Angaben über Termine und Montagefristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend.

4.  Abnahme: Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald Ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch den Auftragnehmer stattgefunden hat.

5. Gewährleistung : Der Auftragnehmer haftet nach Beendigung der Montage für Mangel wenn sie innerhalb von3 Monaten nach Montagebeendigung auftreten. Die Haftung beschränkt sich unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche des Auftraggeber auf die Beseitigung der Mängel.

 XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Parteien ist Köln; dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten des Käufers.   Auschließlicher Gerichtsstand ist Köln, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand Köln  gilt auch für den Privatkäufer, wenn er seinen aIIgemeinen Gerichtsstand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder seinen Wohnsitz nach Vertragsschluß dorthin verlegt hat oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der KIageerhebung nicht bekannt ist. Auch für Verträge mit Auslandsberührung gilt ausschließlich  das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Allgemeines

Verträge sowie Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich. An Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinne und Zweck der Vertrag entsprechend gültige Handhabung.

Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler verpflichten uns nicht.